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(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren
a) | der Bundespolizei, | |||||||||
b) | des Bundesheeres, | |||||||||
c) | der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz etc.), | |||||||||
d) | Rettungs- und Feuerlöschdienste, | |||||||||
e) | der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde, | |||||||||
f) | musealer Einrichtungen, | |||||||||
g) | der Betreiber der jeweiligen Wasserkraftanlagen hinsichtlich der in § 1 Abs. 7 genannten Bereiche und | |||||||||
h) | zur Beseitigung von die Badeausübung störenden Wasserpflanzen, sofern für diese Tätigkeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, | |||||||||
insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist. |
(2) Von den Beschränkungen der Ausübung der Schifffahrt auf Seen ist die Verwendung von Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren insbesondere
a) | zur Abhaltung sportlicher Veranstaltungen, | |||||||||
b) | zu Forschungszwecken, | |||||||||
c) | zur Vornahme von Arbeiten, wie zB Vermessungsarbeiten oder Verlegung von Leitungen, oder | |||||||||
d) | zu Erprobungszwecken vom 01.01. bis 30.06., vom 01.07. bis 31.08. in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie vom 01.09. bis 31.12. jeden Jahres, | |||||||||
auf die Dauer des Vorhabens, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr, dann ausgenommen, wenn für eine solche Ausnahme ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse eine solche Ausnahme erfordert. Ein vom Landeshauptmann ausgestellter Nachweis darüber ist bei der Inanspruchnahme der Ausnahme mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde vorzulegen. |
(1) Von den Beschränkungen nach § 1 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren
a) | der Bundespolizei, | |||||||||
b) | des Bundesheeres, | |||||||||
c) | der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz etc.), | |||||||||
d) | Rettungs- und Feuerlöschdienste, | |||||||||
e) | der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde, | |||||||||
f) | musealer Einrichtungen, | |||||||||
g) | der Betreiber der jeweiligen Wasserkraftanlagen hinsichtlich der in § 1 Abs. 7 genannten Bereiche und | |||||||||
h) | zur Beseitigung von die Badeausübung störenden Wasserpflanzen, sofern für diese Tätigkeiten eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, | |||||||||
insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist. |
(2) Von den Beschränkungen der Ausübung der Schifffahrt auf Seen ist die Verwendung von Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren insbesondere
a) | zur Abhaltung sportlicher Veranstaltungen, | |||||||||
b) | zu Forschungszwecken, | |||||||||
c) | zur Vornahme von Arbeiten, wie zB Vermessungsarbeiten oder Verlegung von Leitungen, oder | |||||||||
d) | zu Erprobungszwecken vom 01.01. bis 30.06., vom 01.07. bis 31.08. in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie vom 01.09. bis 31.12. jeden Jahres, | |||||||||
auf die Dauer des Vorhabens, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr, dann ausgenommen, wenn für eine solche Ausnahme ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse eine solche Ausnahme erfordert. Ein vom Landeshauptmann ausgestellter Nachweis darüber ist bei der Inanspruchnahme der Ausnahme mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde vorzulegen. |