§ 5 K-RSS

Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

c)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren zur Ausübung der privaten Schifffahrt,

zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 16 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Millstätter See wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 23 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 22 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(4) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.

(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 15 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Millstätter See mit 40 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 92 des amtlichen Kennzeichens registriert.

Stand vor dem 17.09.2021

In Kraft vom 04.08.2016 bis 17.09.2021

(1) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen – ausgenommen Wassermotorrädern im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO –

a)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie auf Grund einer Konzession nach dem SchFG betrieben wird,

b)

mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Dampfmaschinen, sofern sie zur Ausübung der Berufsfischerei oder zur Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte oder für Betreuungsdienste betrieben wird,

c)

mit Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren zur Ausübung der privaten Schifffahrt,

zulässig.

(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschinen, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 16 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind. Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.

(3) Auf dem Millstätter See wird die Anzahl der zugelassenen privaten Motorfahrzeuge (Motorboote) mit Verbrennungskraftmaschinen mit 23 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 22 des amtlichen Kennzeichens registriert.

(4) Auf dem Millstätter See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, zulässig.

(5) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW, welche auf Grund einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs. 1 SchFG) oder zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (§ 76 Abs. 3a SchFG), eingesetzt werden dürfen, wird auf dem Millstätter See mit 15 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 12 des amtlichen Kennzeichens registriert. Ausgenommen von der Limitierung sind Fahrgastschiffe, die für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen sind.

(6) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Millstätter See mit 40 festgesetzt. Diese sind unter den ersten beiden Ordnungsziffern 92 des amtlichen Kennzeichens registriert.

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