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(1) Auf dem Gösselsdorfer See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren, soweit sie zur Beseitigung der Wasservegetation betrieben wird, zulässig.(entfällt)
(2) Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.
(3) Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke bis zu einer Leistung von höchstens 2,5 kW sowie mit Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt zulässig.
(1) Auf dem Gösselsdorfer See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren, soweit sie zur Beseitigung der Wasservegetation betrieben wird, zulässig.(entfällt)
(2) Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.
(3) Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke bis zu einer Leistung von höchstens 2,5 kW sowie mit Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt zulässig.