§ 9 K-RSS

Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Auf dem Gösselsdorfer See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren, soweit sie zur Beseitigung der Wasservegetation betrieben wird, zulässig.(entfällt)

(2) Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.

(3) Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke bis zu einer Leistung von höchstens 2,5 kW sowie mit Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt zulässig.

Stand vor dem 26.05.2020

In Kraft vom 04.08.2016 bis 26.05.2020

(1) Auf dem Gösselsdorfer See ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren, soweit sie zur Beseitigung der Wasservegetation betrieben wird, zulässig.(entfällt)

(2) Auf dem Feldsee (Brennsee) und dem Afritzer See ist die Schifffahrt mit einem Fahrzeug mit Viertakt-Hubkolbenmotor zum Abfischen von Plankton zulässig.

(3) Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke bis zu einer Leistung von höchstens 2,5 kW sowie mit Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt zulässig.

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