§ 13 TBSG 2003 Gefährliche Arbeitsstoffe

Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.

(2) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) bei allen Arbeitsstoffen zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die konkreten Arbeitsbedingungen und die Menge des gefährlichen Arbeitsstoffes,

b)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

c)

die nach Abs. 4 lit. a festgelegten Grenzwerte,

d)

die Informationen der Hersteller oder Importeure,

e)

die Informationen über mögliche Krankheiten und Gesundheitsschädigungen, von denen Bedienstete betroffen sein können, und

f)

die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff, die Prüfergebnisse und die wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(3) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:

a)

krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden;

b)

die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe, die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass Bedienstete nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

d)

gefährliche Arbeitsstoffe müssen gut sichtbar gekennzeichnet und mit Angaben über ihre Eigenschaften, damit verbundene Gefahren und notwendige Sicherheitsmaßnahmen versehen sein.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Festlegung von Grenzwerten für gefährliche Arbeitsstoffe, wobei diese überprüft und gegebenenfalls revidiert werden müssen, die Regelung der Probenahmen, der Messung und der Bewertung der Ergebnisse sowie Vorkehrungen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten,

b)

die wiederkehrende Überprüfung und Anpassung der Gefahrenbeurteilung und der auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen,

c)

Verbote des Einsatzes bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

d)

notwendige Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu den Gefahrenbereichen, die Bereitstellung geeigneter Schutzeinrichtungen, Maschinen und Arbeitsmittel, die möglichst weit gehende Beschränkung gefährlicher Arbeitsstoffe, die Verhütung der Entstehung von explosionsfähigen oder gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen,

e)

Vorkehrungen für Unfälle und Zwischenfälle sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition oder eine Überschreitung eines festgelegten Grenzwertes vorherzusehen ist,

f)

die Überwachung der Gesundheit der exponierten Bediensteten einschließlich der Festlegung jener Tätigkeiten, die eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind,

g)

individuelle Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe und

h)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere in Bezug auf mit ihrer Verwendung verbundene Gefahren, festgelegte Grenzwerte, zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen, individuelle Schutzmaßnahmen und auf das Verhalten bei Zwischenfällen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 25.11.2015 bis 30.03.2017

(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.

(2) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) bei allen Arbeitsstoffen zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die konkreten Arbeitsbedingungen und die Menge des gefährlichen Arbeitsstoffes,

b)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

c)

die nach Abs. 4 lit. a festgelegten Grenzwerte,

d)

die Informationen der Hersteller oder Importeure,

e)

die Informationen über mögliche Krankheiten und Gesundheitsschädigungen, von denen Bedienstete betroffen sein können, und

f)

die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff, die Prüfergebnisse und die wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(3) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:

a)

krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden;

b)

die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe, die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass Bedienstete nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

d)

gefährliche Arbeitsstoffe müssen gut sichtbar gekennzeichnet und mit Angaben über ihre Eigenschaften, damit verbundene Gefahren und notwendige Sicherheitsmaßnahmen versehen sein.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Festlegung von Grenzwerten für gefährliche Arbeitsstoffe, wobei diese überprüft und gegebenenfalls revidiert werden müssen, die Regelung der Probenahmen, der Messung und der Bewertung der Ergebnisse sowie Vorkehrungen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten,

b)

die wiederkehrende Überprüfung und Anpassung der Gefahrenbeurteilung und der auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen,

c)

Verbote des Einsatzes bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

d)

notwendige Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu den Gefahrenbereichen, die Bereitstellung geeigneter Schutzeinrichtungen, Maschinen und Arbeitsmittel, die möglichst weit gehende Beschränkung gefährlicher Arbeitsstoffe, die Verhütung der Entstehung von explosionsfähigen oder gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen,

e)

Vorkehrungen für Unfälle und Zwischenfälle sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition oder eine Überschreitung eines festgelegten Grenzwertes vorherzusehen ist,

f)

die Überwachung der Gesundheit der exponierten Bediensteten einschließlich der Festlegung jener Tätigkeiten, die eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind,

g)

individuelle Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe und

h)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere in Bezug auf mit ihrer Verwendung verbundene Gefahren, festgelegte Grenzwerte, zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen, individuelle Schutzmaßnahmen und auf das Verhalten bei Zwischenfällen.

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