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(1) Die Landesregierung hat für jede Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. In den Gemeinden obliegt die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Bürgermeister, in den Gemeindeverbänden dem Verbandsobmann. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung, bei Dienststellen, in denen keine Personalvertretung besteht, die Bediensteten, zu hören. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Verfügen Bedienstete, die zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden, nicht über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse, so ist ihnen innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, diese durch eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu erwerben. Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat in der Dienstzeit zu erfolgen.
(3) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (etwa handwerkliche Verwendung, allgemeine Verwaltung) zu achten. Zu Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden.
(4) Der Dienstgeber hat
a) | den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu allen Informationen, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten von Bedeutung sind, zu gewähren, | |||||||||
b) | die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen und ihnen die dafür erforderliche Zeit im Rahmen ihrer Dienstzeit zu gewähren und | |||||||||
c) | für eine angemessene Unterweisung der Sicherheitsvertrauenspersonen zu sorgen. | |||||||||
Den Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen. |
(5) (Landesverfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(6) In Gemeinden und in Gemeindeverbänden mit weniger als 20 Bediensteten kann von der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen abgesehen werden. Wird von der Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson abgesehen, so stehen deren Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.
(7) Der Dienstgeber hat den Bediensteten und der zuständigen Personalvertretung den Namen, den Dienstort, den Zuständigkeitsbereich und die Funktionsperiode einer bestellten Sicherheitsvertrauensperson auf geeignete Art und Weise zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Landesregierung, der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der für die Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben der Landesregierung, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Landesregierung hat für jede Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. In den Gemeinden obliegt die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Bürgermeister, in den Gemeindeverbänden dem Verbandsobmann. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung, bei Dienststellen, in denen keine Personalvertretung besteht, die Bediensteten, zu hören. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Verfügen Bedienstete, die zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden, nicht über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse, so ist ihnen innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, diese durch eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu erwerben. Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat in der Dienstzeit zu erfolgen.
(3) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (etwa handwerkliche Verwendung, allgemeine Verwaltung) zu achten. Zu Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden.
(4) Der Dienstgeber hat
a) | den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu allen Informationen, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten von Bedeutung sind, zu gewähren, | |||||||||
b) | die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen und ihnen die dafür erforderliche Zeit im Rahmen ihrer Dienstzeit zu gewähren und | |||||||||
c) | für eine angemessene Unterweisung der Sicherheitsvertrauenspersonen zu sorgen. | |||||||||
Den Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen. |
(5) (Landesverfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(6) In Gemeinden und in Gemeindeverbänden mit weniger als 20 Bediensteten kann von der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen abgesehen werden. Wird von der Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson abgesehen, so stehen deren Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.
(7) Der Dienstgeber hat den Bediensteten und der zuständigen Personalvertretung den Namen, den Dienstort, den Zuständigkeitsbereich und die Funktionsperiode einer bestellten Sicherheitsvertrauensperson auf geeignete Art und Weise zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Landesregierung, der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der für die Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben der Landesregierung, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.