§ 4a K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

(2) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

(3) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den allenfalls vorgegebenen Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

(4) Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für den Unterrichtsgegenstand Religion. Die Pflichtgegenstände gemäß § 30 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.

(4a) Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.

(5) Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt IV a angeführte Ersatzstundentafel.

(6) Schulautonome Stunden können in Form von alternativen Pflichtgegenständen angeboten werden.

(7) Soweit in den Lehrplänen nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände schulautonom geschaffen werden, haben diese die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten.

(7a) Die Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 25 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.

(8) Die Erlassung schulautonomer Bestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Diese hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(9) Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach § 9a Abs. 1 und Abs. 1a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.

(10) Von den Bestimmungen gemäß §§ 9, 11 und 30 Abs. 5 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und § 5 dieser Verordnung können gemäß § 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.

(11) Die im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen durch die Festlegung schulautonomer Regelungen nicht überschritten werden.

  1. (1)Absatz einsDie schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (Paragraph 9 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
  2. (2)Absatz 2Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den allenfalls vorgegebenen Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik. Die Pflichtgegenstände gemäß § 30 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik. Die Pflichtgegenstände gemäß Paragraph 30, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.
  6. (5)Absatz 5Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt IV a angeführte Ersatzstundentafel.Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt römisch III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt römisch IV a angeführte Ersatzstundentafel.
  7. (6)Absatz 6Schulautonome Stunden können in Form von alternativen Pflichtgegenständen angeboten werden.
  8. (7)Absatz 7Soweit in den Lehrplänen nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände schulautonom geschaffen werden, haben diese die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten.
  9. (7a)Absatz 7 aDie Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 25 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.Die Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß Paragraph 25, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.
  10. (8)Absatz 8Die Erlassung schulautonomer Bestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Diese hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  11. (9)Absatz 9Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach § 9a Abs. 1 und Abs. 1a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach Paragraph 9 a, Absatz eins und Absatz eins a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.
  12. (10)Absatz 10Von den Bestimmungen gemäß §§ 9, 11 und 30 Abs. 5 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und § 5 dieser Verordnung können gemäß § 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.Von den Bestimmungen gemäß Paragraphen 9,, 11 und 30 Absatz 5, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und Paragraph 5, dieser Verordnung können gemäß Paragraph 9 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.
  13. (11)Absatz 11Die im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen durch die Festlegung schulautonomer Regelungen nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 13.08.2016 bis 31.08.2023
(1) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

(2) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

(3) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den allenfalls vorgegebenen Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

(4) Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für den Unterrichtsgegenstand Religion. Die Pflichtgegenstände gemäß § 30 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.

(4a) Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.

(5) Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt IV a angeführte Ersatzstundentafel.

(6) Schulautonome Stunden können in Form von alternativen Pflichtgegenständen angeboten werden.

(7) Soweit in den Lehrplänen nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände schulautonom geschaffen werden, haben diese die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten.

(7a) Die Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 25 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.

(8) Die Erlassung schulautonomer Bestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Diese hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(9) Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach § 9a Abs. 1 und Abs. 1a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.

(10) Von den Bestimmungen gemäß §§ 9, 11 und 30 Abs. 5 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und § 5 dieser Verordnung können gemäß § 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.

(11) Die im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen durch die Festlegung schulautonomer Regelungen nicht überschritten werden.

  1. (1)Absatz einsDie schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (Paragraph 9 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
  2. (2)Absatz 2Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den allenfalls vorgegebenen Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik. Die Pflichtgegenstände gemäß § 30 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.Das Ausmaß an schulautonomen Stunden ist der jeweiligen Stundentafel zu entnehmen. Um innerhalb der möglichen Bandbreite an schulautonomen Stunden eine Festlegung treffen zu können, muss vorab das Wochenstundenausmaß der einzelnen Pflichtgegenstände bezugnehmend auf die mögliche Schwankungsbreite festgelegt werden. Darüber hinaus kann das Stundenausmaß einzelner Pflichtgegenstände im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Gesamtwochenstunden zu Gunsten von Freigegenständen verschoben werden. Dies gilt nicht für die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik. Die Pflichtgegenstände gemäß Paragraph 30, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Rechtskunde, Bewegung und Sport dürfen dabei maximal um 35 Prozent gekürzt werden. Gegenstände aus dem Bereich Fachunterricht dürfen maximal auf die Mindeststundenanzahl laut Stundentafel reduziert werden.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die unterrichtsfreie Zeit in einzelnen Blöcken von jeweils mindestens zwei Wochen festzulegen ist. Werden von einzelnen Schulen keine Festlegungen getroffen, so hat an Schulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, eine Pflichtpraxis im Ausmaß von acht Wochen zwischen zweiter und dritter Schulstufe zu erfolgen, wobei das Unterrichtsjahr in der zweiten Schulstufe um vier Wochen früher endet und in der dritten Schulstufe um vier Wochen später beginnt.
  6. (5)Absatz 5Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt IV a angeführte Ersatzstundentafel.Werden von einzelnen Schulen keine schulautonomen Stunden in Anspruch genommen, gilt für diese die in den Anlagen A/1 bis B/5 jeweils unter Punkt römisch III a und in den Anlagen B/6 bis B/7 unter Punkt römisch IV a angeführte Ersatzstundentafel.
  7. (6)Absatz 6Schulautonome Stunden können in Form von alternativen Pflichtgegenständen angeboten werden.
  8. (7)Absatz 7Soweit in den Lehrplänen nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände schulautonom geschaffen werden, haben diese die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff sowie die didaktischen Grundsätze zu enthalten.
  9. (7a)Absatz 7 aDie Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 25 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.Die Berufsschule wird ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen, Lehraufgaben und Lehrstoff sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß Paragraph 25, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes.
  10. (8)Absatz 8Die Erlassung schulautonomer Bestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Diese hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  11. (9)Absatz 9Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach § 9a Abs. 1 und Abs. 1a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.Schulautonome Lehrpläne sind der Schulbehörde mindestens 12 Wochen vor Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Bestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften nach Paragraph 9 a, Absatz eins und Absatz eins a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.
  12. (10)Absatz 10Von den Bestimmungen gemäß §§ 9, 11 und 30 Abs. 5 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und § 5 dieser Verordnung können gemäß § 9a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.Von den Bestimmungen gemäß Paragraphen 9,, 11 und 30 Absatz 5, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 und Paragraph 5, dieser Verordnung können gemäß Paragraph 9 a, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 abweichende Festlegungen über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen seitens der Schulkonferenz getroffen werden, wenn es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist.
  13. (11)Absatz 11Die im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen durch die Festlegung schulautonomer Regelungen nicht überschritten werden.

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