§ 34 TBSG 2003 Inkrafttreten

Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2001 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1, außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 26 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 10 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 13 Abs. 4, die den Schutz der Bediensteten vor einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe regelt, außer Kraft.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 31.03.2017 bis 30.04.2017

(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2001 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1, außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 26 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 10 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 13 Abs. 4, die den Schutz der Bediensteten vor einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe regelt, außer Kraft.

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