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(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2001 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1, außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 26 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 10 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 13 Abs. 4, die den Schutz der Bediensteten vor einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe regelt, außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2001 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1, außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 26 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 10 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 13 Abs. 4, die den Schutz der Bediensteten vor einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe regelt, außer Kraft.