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(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus und aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs.§ 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmenSOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.
(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weiter gehende Aufgaben übertragen sind.
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(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus und aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs.§ 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmenSOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.
(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weiter gehende Aufgaben übertragen sind.