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Legende:
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(2) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw§ 4 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
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(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a, b und c ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.
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(2) Die Behörde kann die Absicht, ein Gebäude zu einem charakteristischen Gebäude zu erklären, dem Eigentümer des Gebäudes bzw§ 4 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. dem Bauberechtigten schriftlich mitteilen. Ab der Zustellung dieser Mitteilung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 vorläufig einer Bewilligung. Ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
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(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a, b und c ist ein im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängiges Bewilligungsverfahren einzustellen.