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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden, die §§ 19 und 20 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz§ 5 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.
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(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden, die §§ 19 und 20 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz§ 5 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.