§ 6 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder

b)

sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen.

(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen§ 6 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Die Behörde hat die Erklärung zum charakteristischen Gebäude mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder

b)

sonstige, insbesondere städtebauliche oder andere die örtliche Entwicklung betreffende öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des charakteristischen Gebäudes überwiegen.

(2) Vor dem Widerruf der Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen§ 6 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

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