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(2) Die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.
(3) Wird die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude widerrufen, so ist dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung über den Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden Grundstück die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz zu löschen.
(4) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich aufgehoben wird.
(2) Die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz bewirkt, dass sich niemand auf die mangelnde Kenntnis der Eigenschaft des betreffenden Gebäudes als charakteristisches Gebäude berufen kann.
(3) Wird die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude widerrufen, so ist dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung über den Widerruf zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin beim betreffenden Grundstück die Anmerkung nach Abs. 1 zweiter Satz zu löschen.
(4) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung, mit der ein Gebäude zum charakteristischen Gebäude erklärt wird, nachträglich aufgehoben wird.