§ 8 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen§ 8 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus von Innsbruck, die Altstadt von Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.

(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.

(4) Schutzzonen können in einen Kernbereich und einen Randbereich unterteilt werden.

(5) Die Schutzzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Die Schutzzonen sind lasierend rot einzufärben. Im Fall der Unterteilung der Schutzzone in einen Kernbereich und einen Randbereich sind der Kernbereich lasierend rot und der Randbereich lasierend grau einzufärben. Charakteristische Gebäude sind dunkelgrau einzufärben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen§ 8 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus von Innsbruck, die Altstadt von Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.

(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.

(4) Schutzzonen können in einen Kernbereich und einen Randbereich unterteilt werden.

(5) Die Schutzzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Die Schutzzonen sind lasierend rot einzufärben. Im Fall der Unterteilung der Schutzzone in einen Kernbereich und einen Randbereich sind der Kernbereich lasierend rot und der Randbereich lasierend grau einzufärben. Charakteristische Gebäude sind dunkelgrau einzufärben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten