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(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus von Innsbruck, die Altstadt von Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(4) Schutzzonen können in einen Kernbereich und einen Randbereich unterteilt werden.
(5) Die Schutzzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Die Schutzzonen sind lasierend rot einzufärben. Im Fall der Unterteilung der Schutzzone in einen Kernbereich und einen Randbereich sind der Kernbereich lasierend rot und der Randbereich lasierend grau einzufärben. Charakteristische Gebäude sind dunkelgrau einzufärben.
(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus von Innsbruck, die Altstadt von Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
(4) Schutzzonen können in einen Kernbereich und einen Randbereich unterteilt werden.
(5) Die Schutzzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Die Schutzzonen sind lasierend rot einzufärben. Im Fall der Unterteilung der Schutzzone in einen Kernbereich und einen Randbereich sind der Kernbereich lasierend rot und der Randbereich lasierend grau einzufärben. Charakteristische Gebäude sind dunkelgrau einzufärben.