§ 9 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde kann im Interesse des Schutzes des Erscheinungsbildes von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen Grundflächen im Nahbereich von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen durch Verordnung als Umgebungszonen festlegen§ 9 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Grundflächen in Umgebungszonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung das Erscheinungsbild des betreffenden charakteristischen Gebäudes oder Denkmales beeinträchtigt wird.

(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(4) Die Umgebungszonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 lasierend orange darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Die Gemeinde kann im Interesse des Schutzes des Erscheinungsbildes von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen Grundflächen im Nahbereich von charakteristischen Gebäuden und Denkmalen durch Verordnung als Umgebungszonen festlegen§ 9 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Grundflächen in Umgebungszonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung das Erscheinungsbild des betreffenden charakteristischen Gebäudes oder Denkmales beeinträchtigt wird.

(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(4) Die Umgebungszonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 lasierend orange darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.

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