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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Grundflächen in Umgebungszonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung das Erscheinungsbild des betreffenden charakteristischen Gebäudes oder Denkmales beeinträchtigt wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Umgebungszonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 lasierend orange darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.
(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Grundflächen in Umgebungszonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung das Erscheinungsbild des betreffenden charakteristischen Gebäudes oder Denkmales beeinträchtigt wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Umgebungszonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 2500 lasierend orange darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.