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Legende:
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(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Sichtzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 5000 lasierend gelb darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.
(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.
(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Die Sichtzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 5000 lasierend gelb darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.