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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Vorhaben im Sinne des Abs§ 14 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (§ 11 Abs. 1) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist § 20 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
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(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.
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(2) Vorhaben im Sinne des Abs§ 14 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (§ 11 Abs. 1) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist § 20 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Abs. 1.
(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
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(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.