§ 14 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung:

a)

der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;

b)

der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;

c)

die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;

d)

andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:

1.

die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,

2.

die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,

3.

die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,

4.

der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,

5.

die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;

e)

die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung;

f)

die Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken verwendet werden, überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken;

g)

die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen;

h)

Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann;

i)

bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen;

j)

die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.

(2) Vorhaben im Sinne des Abs§ 14 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (§ 11 Abs. 1) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist § 20 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:

a)

mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;

b)

mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 11 nicht fortgesetzt wird.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
(1) In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung:

a)

der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;

b)

der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;

c)

die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;

d)

andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:

1.

die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,

2.

die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,

3.

die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,

4.

der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,

5.

die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;

e)

die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung;

f)

die Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken verwendet werden, überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken;

g)

die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen;

h)

Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann;

i)

bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen;

j)

die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.

(2) Vorhaben im Sinne des Abs§ 14 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (§ 11 Abs. 1) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist § 20 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Schutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:

a)

mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;

b)

mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 11 nicht fortgesetzt wird.

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. a und b sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.

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