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(2) Die Bewilligung zur Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nach § 14 Abs. 1 lit. f ist zu erteilen, wenn die geplante Änderung des Verwendungszweckes dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer vielfältigen organischen Funktion der Schutzzone nicht zuwiderläuft.
(3) Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs. 1 lit. d Z 1 sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs. 1 lit. g ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
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(2) Die Bewilligung zur Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nach § 14 Abs. 1 lit. f ist zu erteilen, wenn die geplante Änderung des Verwendungszweckes dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer vielfältigen organischen Funktion der Schutzzone nicht zuwiderläuft.
(3) Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs. 1 lit. d Z 1 sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs. 1 lit. g ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.