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(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgelegt, so ist das Vorhaben innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung auszuführen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können diese Fristen einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(3) In die Fristen nach Abs. 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) Die Bewilligung erlischt,
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(5) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgelegt, so ist das Vorhaben innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung auszuführen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können diese Fristen einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(3) In die Fristen nach Abs. 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4) Die Bewilligung erlischt,
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(5) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.