§ 16 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird§ 16 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgelegt, so ist das Vorhaben innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung auszuführen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können diese Fristen einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

(3) In die Fristen nach Abs. 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(4) Die Bewilligung erlischt,

a)

wenn der Inhaber der Bewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b)

wenn das Vorhaben nicht innerhalb der Fristen nach Abs. 2 ausgeführt wird.

(5) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird§ 16 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgelegt, so ist das Vorhaben innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung auszuführen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können diese Fristen einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

(3) In die Fristen nach Abs. 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(4) Die Bewilligung erlischt,

a)

wenn der Inhaber der Bewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b)

wenn das Vorhaben nicht innerhalb der Fristen nach Abs. 2 ausgeführt wird.

(5) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten