§ 17 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen§ 17 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 5 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.

(5) Vor der Erteilung der Bewilligung für Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(6) Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder des Gestaltungsbeirates widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat, der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder der Gestaltungsbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen§ 17 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 5 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.

(5) Vor der Erteilung der Bewilligung für Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(6) Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder des Gestaltungsbeirates widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat, der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder der Gestaltungsbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.

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