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(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.
(3) Bei Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates bzw. Gestaltungsbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.
(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.
(3) Bei Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates bzw. Gestaltungsbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.