§ 22 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Beabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder über den Zu- oder Umbau eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen§ 22 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Der Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage, die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.

(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.

(3) Bei Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates bzw. Gestaltungsbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
(1) Beabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder über den Zu- oder Umbau eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen§ 22 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Der Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage, die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.

(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.

(3) Bei Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates bzw. Gestaltungsbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 stehen würde, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.

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