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(2) Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt entsprechen, auf das die Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 nur mehr in Ansehung der Detailplanung zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.
(2) Bei Bauvorhaben, die einem Siegerprojekt entsprechen, auf das die Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018 nur mehr in Ansehung der Detailplanung zu prüfen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Architekturwettbewerbes um die Baubewilligung für das betreffende Vorhaben angesucht wird.