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(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist§ 25 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. a und c ist weiters zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
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(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist§ 25 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. a und c ist weiters zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.