§ 26 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:

a)

die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und 7 zweiter Satz, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen;

b)

die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1;

c)

die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen;

d)

die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinne der lit. c.

(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen§ 26 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:

a)

die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und 7 zweiter Satz, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen;

b)

die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1;

c)

die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen;

d)

die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinne der lit. c.

(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen§ 26 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten