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Legende:
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(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen§ 26 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.
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(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im § 17 Abs. 4 und 6, § 19 Abs. 5 erster Satz und § 36 Abs. 3 vorgesehenen Fällen§ 26 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.