§ 27 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates obliegt dem Vorsitzenden§ 27 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.

(2) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.

(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt die Einberufung der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden der Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung dieser Mitglieder durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten Mitglied zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 17 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.

(6) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften. Sie haben weiters Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Diese Ansprüche bestehen beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde, bei den übrigen Mitgliedern gegenüber dem Land Tirol.

(7) Die Höhe der Vergütung für die Mühewaltung und des Ersatzes des entgangenen Verdienstes nach Abs. 6 zweiter Satz sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für die Teilnahme an den Sitzungen unter Bedachtnahme auf den damit durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand eine pauschale Vergütung und für die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen eine dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechende Vergütung vorzusehen. Der entgangene Verdienst ist unter Bedachtnahme auf die den nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren für Zeitversäumnis gebührende Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand pauschal zu ersetzen.

(8) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates obliegt dem Vorsitzenden§ 27 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen.

(2) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.

(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt die Einberufung der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden der Landesregierung. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung dieser Mitglieder durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten Mitglied zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 17 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.

(6) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften. Sie haben weiters Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung und auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Diese Ansprüche bestehen beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde, bei den übrigen Mitgliedern gegenüber dem Land Tirol.

(7) Die Höhe der Vergütung für die Mühewaltung und des Ersatzes des entgangenen Verdienstes nach Abs. 6 zweiter Satz sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für die Teilnahme an den Sitzungen unter Bedachtnahme auf den damit durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand eine pauschale Vergütung und für die Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen eine dem tatsächlichen Zeitaufwand entsprechende Vergütung vorzusehen. Der entgangene Verdienst ist unter Bedachtnahme auf die den nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren für Zeitversäumnis gebührende Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand pauschal zu ersetzen.

(8) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten