§ 29 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei der Gemeinde kann ein Gestaltungsbeirat eingerichtet werden§ 29 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Gestaltungsbeirat besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Architektur und des Städtebaus vermittelt, und weiters über besondere Erfahrungen auf diesen Gebieten verfügen.

(3) In den Fällen des § 17 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 5 zweiter Satz, beide gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, des § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 gehören dem Gestaltungsbeirat zusätzlich die auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes und der jeweiligen Gemeinde bestellten Mitglieder des Sachverständigenbeirates an.

(4) Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates nach Abs. 2 sind vom Gemeinderat, in der Stadt Innsbruck vom Stadtsenat, nach Anhören der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Gestaltungsbeirates beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist anlässlich ihrer Bestellung abgestuft so festzulegen, dass jeweils nach dem Ablauf von zwei Jahren zumindest ein Mitglied aus dem Gestaltungsbeirat ausscheidet.

(5) Von der Bestellung zum Mitglied des Gestaltungsbeirates ausgeschlossen sind Personen, die im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Auftragnehmer der betreffenden Gemeinde oder von Unternehmen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, sind oder dies innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen sind. Personen, die zu Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bestellt worden sind, dürfen im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Amt Aufträge der betreffenden Gemeinde und von Unternehmen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, nicht annehmen.

(6) Der Gestaltungsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Zum Vorsitzenden und Stellvertreter des Vorsitzenden dürfen nur Mitglieder gewählt werden, deren Funktionsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.

(7) Für die Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen muss. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer des jeweiligen früheren Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(9) Die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates einschließlich des Aufwandsersatzes ist durch Vertrag mit der Gemeinde zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Bei der Gemeinde kann ein Gestaltungsbeirat eingerichtet werden§ 29 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Gestaltungsbeirat besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Architektur und des Städtebaus vermittelt, und weiters über besondere Erfahrungen auf diesen Gebieten verfügen.

(3) In den Fällen des § 17 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 5 zweiter Satz, beide gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, des § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 gehören dem Gestaltungsbeirat zusätzlich die auf Vorschlag des Bundesdenkmalamtes und der jeweiligen Gemeinde bestellten Mitglieder des Sachverständigenbeirates an.

(4) Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates nach Abs. 2 sind vom Gemeinderat, in der Stadt Innsbruck vom Stadtsenat, nach Anhören der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Gestaltungsbeirates beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist anlässlich ihrer Bestellung abgestuft so festzulegen, dass jeweils nach dem Ablauf von zwei Jahren zumindest ein Mitglied aus dem Gestaltungsbeirat ausscheidet.

(5) Von der Bestellung zum Mitglied des Gestaltungsbeirates ausgeschlossen sind Personen, die im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Auftragnehmer der betreffenden Gemeinde oder von Unternehmen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, sind oder dies innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen sind. Personen, die zu Mitgliedern des Gestaltungsbeirates bestellt worden sind, dürfen im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Amt Aufträge der betreffenden Gemeinde und von Unternehmen, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, nicht annehmen.

(6) Der Gestaltungsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Zum Vorsitzenden und Stellvertreter des Vorsitzenden dürfen nur Mitglieder gewählt werden, deren Funktionsdauer mindestens zwei Jahre beträgt.

(7) Für die Mitglieder des Gestaltungsbeirates ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen muss. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer des jeweiligen früheren Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(9) Die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates einschließlich des Aufwandsersatzes ist durch Vertrag mit der Gemeinde zu regeln.

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