§ 30 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch den Widerruf der Bestellung und den Verzicht auf die Mitgliedschaft§ 30 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gestaltungsbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch den Widerruf der Bestellung und den Verzicht auf die Mitgliedschaft§ 30 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

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