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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Ein Gutachten des Gestaltungsbeirates ist weiters vor der Erteilung der Baubewilligung
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(3) Dem Gestaltungsbeirat obliegt schließlich die Erstattung von Gutachten in den im § 19 Abs. 5 zweiter Satz, § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 vorgesehenen Fällen sowie die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1 erster Satz§ 31 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.
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(2) Ein Gutachten des Gestaltungsbeirates ist weiters vor der Erteilung der Baubewilligung
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(3) Dem Gestaltungsbeirat obliegt schließlich die Erstattung von Gutachten in den im § 19 Abs. 5 zweiter Satz, § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 vorgesehenen Fällen sowie die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1 erster Satz§ 31 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.