§ 31 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, ist bei folgenden Bauvorhaben vor der Erteilung der Baubewilligung ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und/oder § 17 Abs. 5:

a)

beim Neubau von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³;

b)

beim Umbau und bei der sonstigen Änderung von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;

c)

bei Zubauten zu Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ sowie bei Zubauten, deren Baumasse für sich allein oder zusammen mit dem bestehenden Gebäude mehr als 5.000 m³ beträgt.

(2) Ein Gutachten des Gestaltungsbeirates ist weiters vor der Erteilung der Baubewilligung

a)

für den Neubau von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und

b)

für den Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von anderen als charakteristischen Gebäuden außerhalb von Schutzzonen

einzuholen, wenn diese Gebäude nicht unter Abs. 1 fallen, jedoch aufgrund ihrer Lage oder ihrer Ansicht von öffentlich zugänglichen Flächen aus von besonderer Bedeutung für das Stadt- oder Ortsbild sind. Beim Umbau und der sonstigen Änderung solcher Gebäude gilt dies nur, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird.

(3) Dem Gestaltungsbeirat obliegt schließlich die Erstattung von Gutachten in den im § 19 Abs. 5 zweiter Satz, § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 vorgesehenen Fällen sowie die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1 erster Satz§ 31 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, ist bei folgenden Bauvorhaben vor der Erteilung der Baubewilligung ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und/oder § 17 Abs. 5:

a)

beim Neubau von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³;

b)

beim Umbau und bei der sonstigen Änderung von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;

c)

bei Zubauten zu Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ sowie bei Zubauten, deren Baumasse für sich allein oder zusammen mit dem bestehenden Gebäude mehr als 5.000 m³ beträgt.

(2) Ein Gutachten des Gestaltungsbeirates ist weiters vor der Erteilung der Baubewilligung

a)

für den Neubau von Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und

b)

für den Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von anderen als charakteristischen Gebäuden außerhalb von Schutzzonen

einzuholen, wenn diese Gebäude nicht unter Abs. 1 fallen, jedoch aufgrund ihrer Lage oder ihrer Ansicht von öffentlich zugänglichen Flächen aus von besonderer Bedeutung für das Stadt- oder Ortsbild sind. Beim Umbau und der sonstigen Änderung solcher Gebäude gilt dies nur, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird.

(3) Dem Gestaltungsbeirat obliegt schließlich die Erstattung von Gutachten in den im § 19 Abs. 5 zweiter Satz, § 22 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 vorgesehenen Fällen sowie die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 23 Abs. 1 erster Satz§ 31 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

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