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(2) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt die Einberufung des Gestaltungsbeirates zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden dem Bürgermeister. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters des Vorsitzenden durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten Mitglied zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Gestaltungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Gestaltungsbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. Dem Antragsteller und dem Planverfasser ist jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(6) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Gestaltungsbeirates anzuwenden.
(7) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(2) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Abweichend vom Abs. 1 erster Satz obliegt die Einberufung des Gestaltungsbeirates zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden dem Bürgermeister. Die Wahl ist innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters des Vorsitzenden durchzuführen. Die Wahl ist vom ältesten Mitglied zu leiten. Zu einer gültigen Wahl ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Gestaltungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Gestaltungsbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. Dem Antragsteller und dem Planverfasser ist jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(6) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Gestaltungsbeirates anzuwenden.
(7) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.