§ 34 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Gegenstand der Förderung sind jene Mehrkosten, die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der Tiroler Bauordnung 2018 aufgewendet werden müssten, entstehen

a)

für die Erhaltung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und für den Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden in Schutzzonen;

b)

für die Erhaltung, den Umbau und die sonstige Änderung von charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen.

(2) Mehrkosten im Sinne des Abs§ 34 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 sind insbesondere die Kosten für:

a)

zusätzliche Konstruktionen und Vorkehrungen zur Erhaltung und Festigung von Bauelementen, wie Außenwände mit erhaltenswerten Fassaden, Gewölbe, Deckenkonstruktionen, Stiegenhäuser oder andere charakteristische Bauelemente;

b)

Maßnahmen zur Erhaltung der typischen architektonischen Elemente von charakteristischen Gebäuden;

c)

Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen äußeren Gestalt von Gebäuden;

d)

Ausbesserungen und Ergänzungen charakteristischer Fassadengliederungen und künstlerischer Schmuckelemente;

e)

Sicherungsvorkehrungen, die im Zuge von Maßnahmen nach lit. a bis d erforderlich werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
(1) Gegenstand der Förderung sind jene Mehrkosten, die aufgrund dieses Gesetzes zusätzlich zu den Kosten, die auch aufgrund der Tiroler Bauordnung 2018 aufgewendet werden müssten, entstehen

a)

für die Erhaltung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und für den Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden in Schutzzonen;

b)

für die Erhaltung, den Umbau und die sonstige Änderung von charakteristischen Gebäuden innerhalb und außerhalb von Schutzzonen.

(2) Mehrkosten im Sinne des Abs§ 34 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 sind insbesondere die Kosten für:

a)

zusätzliche Konstruktionen und Vorkehrungen zur Erhaltung und Festigung von Bauelementen, wie Außenwände mit erhaltenswerten Fassaden, Gewölbe, Deckenkonstruktionen, Stiegenhäuser oder andere charakteristische Bauelemente;

b)

Maßnahmen zur Erhaltung der typischen architektonischen Elemente von charakteristischen Gebäuden;

c)

Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen äußeren Gestalt von Gebäuden;

d)

Ausbesserungen und Ergänzungen charakteristischer Fassadengliederungen und künstlerischer Schmuckelemente;

e)

Sicherungsvorkehrungen, die im Zuge von Maßnahmen nach lit. a bis d erforderlich werden.

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