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(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, auf die Ertragslage des Gebäudes sowie darauf Bedacht zu nehmen, wieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen Förderungsansuchen zu entsprechen, sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der Erhaltungspflicht nach § 20, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, durchzuführen sind.
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, auf die Ertragslage des Gebäudes sowie darauf Bedacht zu nehmen, wieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht ausreichen, um allen Förderungsansuchen zu entsprechen, sind jene baulichen Maßnahmen vorrangig zu fördern, die in Erfüllung der Erhaltungspflicht nach § 20, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, durchzuführen sind.