§ 36 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage oder des Bauberechtigten gewährt werden§ 36 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinne des § 34 Abs. 1, sowie ein Finanzierungsplan.

(3) Vor der Gewährung einer Förderung ist außer in den Fällen des Abs. 4 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 1 lit. c oder § 14 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.

(4) Vor der Gewährung einer Förderung für die Erhaltung von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ oder für ein Bauvorhaben nach § 31 Abs. 1 lit. b ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen.

(5) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden baulichen Anlage oder des Bauberechtigten gewährt werden§ 36 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dem Förderungsansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die diesem zugrunde liegende Baubewilligung oder Bewilligung nach diesem Gesetz, eine Kostenberechnung, bestehend aus einer detaillierten Darstellung der Gesamtkosten und der Mehrkosten im Sinne des § 34 Abs. 1, sowie ein Finanzierungsplan.

(3) Vor der Gewährung einer Förderung ist außer in den Fällen des Abs. 4 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Gewährung einer Förderung für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 1 lit. c oder § 14 Abs. 1 lit. d ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen.

(4) Vor der Gewährung einer Förderung für die Erhaltung von Gebäuden mit einer Baumasse von mehr als 5.000 m³ oder für ein Bauvorhaben nach § 31 Abs. 1 lit. b ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen.

(5) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sonstige Förderungsmöglichkeiten nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ausschöpft.

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