§ 37 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden jedenfalls 50 v§ 37 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. H. der Kosten, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.

(2) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinne des Abs. 1 ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden jedenfalls 50 v§ 37 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. H. der Kosten, die ihnen aus der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erwachsen, zu ersetzen.

(2) Das Land Tirol kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren Bestand an förderungswürdigen Altgebäuden, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 75 v. H. der Kosten im Sinne des Abs. 1 ersetzen.

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