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(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 1 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.
(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 1 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.