§ 38 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden, soweit im Abs38 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.

(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 1 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die nach den §§ 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2018 zuständigen Behörden, soweit im Abs38 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Behörde für Verfahren in Bezug auf Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. h, i und j ist der Bürgermeister.

(3) Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 1 fünfter Satz, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

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