Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
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(3) Zur Durchsetzung der Pflicht nach Abs. 2 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
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(3) Zur Durchsetzung der Pflicht nach Abs. 2 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.