§ 43 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, und nach § 39 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten§ 43 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2020
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, und nach § 39 Abs. 3 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten§ 43 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

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