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(2) Folgende Verordnungen über die Erklärung von Ortsteilen, die wegen ihres eigenartigen, für das Ortsbild charakteristischen Gepräges erhaltenswert sind, zu Schutzzonen nach § 11 Abs. 1 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bleiben als Gesetze in Geltung:
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(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von entsprechenden Verordnungen über Schutzzonen nach diesem Gesetz, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, außer Kraft.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen gelten als Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes. § 15 Abs. 1 lit. a ist nur auf die Erhaltungszonen anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen anhängigen Baubewilligungsverfahren und Bewilligungsverfahren nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Davon abweichend ist die Bewilligung zur Anbringung von Außenantennenanlagen nach § 7 Abs. 2 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 zu erteilen.
(6) § 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 4 Abs. 2 erster Satz eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.
(7) § 14 Abs. 1 lit. h und i ist auf Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j ist auf Vorhaben in diesen Erhaltungszonen und Schutzzonen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(9) Der nach § 23 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach diesem Gesetz weiter bestehen. Dem bestehenden Sachverständigenbeirat kommen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Sachverständigenbeirates und des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat nach § 26 Abs. 1 und 2 zu.
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(2) Folgende Verordnungen über die Erklärung von Ortsteilen, die wegen ihres eigenartigen, für das Ortsbild charakteristischen Gepräges erhaltenswert sind, zu Schutzzonen nach § 11 Abs. 1 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bleiben als Gesetze in Geltung:
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(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von entsprechenden Verordnungen über Schutzzonen nach diesem Gesetz, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, außer Kraft.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen gelten als Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes. § 15 Abs. 1 lit. a ist nur auf die Erhaltungszonen anzuwenden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen anhängigen Baubewilligungsverfahren und Bewilligungsverfahren nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Davon abweichend ist die Bewilligung zur Anbringung von Außenantennenanlagen nach § 7 Abs. 2 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 zu erteilen.
(6) § 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 4 Abs. 2 erster Satz eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.
(7) § 14 Abs. 1 lit. h und i ist auf Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j ist auf Vorhaben in diesen Erhaltungszonen und Schutzzonen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.
(9) Der nach § 23 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach diesem Gesetz weiter bestehen. Dem bestehenden Sachverständigenbeirat kommen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Sachverständigenbeirates und des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat nach § 26 Abs. 1 und 2 zu.