§ 44 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Folgende Verordnungen über die Erklärung von erhaltenswerten Stadtkernen zu Erhaltungszonen nach § 3 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes, LGBl§ 44 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Nr. 61/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1988 und 29/2002 bleiben als Gesetze in Geltung:

a)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 8/1978;

b)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 45/1977, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 33/1992 und 32/1999;

c)

Verordnung, mit der das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Rattenberg zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 18/1983.

(2) Folgende Verordnungen über die Erklärung von Ortsteilen, die wegen ihres eigenartigen, für das Ortsbild charakteristischen Gepräges erhaltenswert sind, zu Schutzzonen nach § 11 Abs. 1 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bleiben als Gesetze in Geltung:

a)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 37/1996;

b)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Hopfgarten zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 16/1988;

c)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 10/1981, (Gebiet im Stadtteil Amras);

d)

Verordnung, mit der ein Stadtteil der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 59/1981, (Gebiet im Stadtteil Arzl);

e)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.37/1987, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 34/1992 und 60/1994, (Bereich Hötting-Dorf);

f)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 11/1981, (Gebiet im Stadtteil Mühlau);

g)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 38/1987, (Bereich Anton-Rauch-Straße und Richardsweg im Stadtteil Mühlau);

h)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 66/1985, (Geviert Müllerstraße-Speckbacherstraße-Schöpfstraße-Peter-Mayr-Straße);

i)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.56/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992, (Gebiet des Villen-Saggens);

j)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 2/1983, (Gebiet im Stadtteil St. Nikolaus);

k)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 7/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2001, (Gebiet des „Wiltener Platzls“);

l)

Verordnung, mit der ein Teil des Gemeindegebietes der Gemeinde Obertilliach zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 51/1980;

m)

Verordnung, mit der ein Teil des Ortskernes der Gemeinde Pfunds zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 52/1983;

n)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Gemeinde Pians zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 24/1987;

o)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Reutte zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 48/1985.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von entsprechenden Verordnungen über Schutzzonen nach diesem Gesetz, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, außer Kraft.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen gelten als Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes. § 15 Abs. 1 lit. a ist nur auf die Erhaltungszonen anzuwenden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen anhängigen Baubewilligungsverfahren und Bewilligungsverfahren nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Davon abweichend ist die Bewilligung zur Anbringung von Außenantennenanlagen nach § 7 Abs. 2 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 zu erteilen.

(6) § 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 4 Abs. 2 erster Satz eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.

(7) § 14 Abs. 1 lit. h und i ist auf Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j ist auf Vorhaben in diesen Erhaltungszonen und Schutzzonen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.

(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.

(9) Der nach § 23 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach diesem Gesetz weiter bestehen. Dem bestehenden Sachverständigenbeirat kommen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Sachverständigenbeirates und des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat nach § 26 Abs. 1 und 2 zu.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
(1) Folgende Verordnungen über die Erklärung von erhaltenswerten Stadtkernen zu Erhaltungszonen nach § 3 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes, LGBl§ 44 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Nr. 61/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1988 und 29/2002 bleiben als Gesetze in Geltung:

a)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 8/1978;

b)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 45/1977, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 33/1992 und 32/1999;

c)

Verordnung, mit der das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Rattenberg zur Erhaltungszone erklärt wird, LGBl. Nr. 18/1983.

(2) Folgende Verordnungen über die Erklärung von Ortsteilen, die wegen ihres eigenartigen, für das Ortsbild charakteristischen Gepräges erhaltenswert sind, zu Schutzzonen nach § 11 Abs. 1 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bleiben als Gesetze in Geltung:

a)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 37/1996;

b)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Hopfgarten zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 16/1988;

c)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 10/1981, (Gebiet im Stadtteil Amras);

d)

Verordnung, mit der ein Stadtteil der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 59/1981, (Gebiet im Stadtteil Arzl);

e)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.37/1987, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 34/1992 und 60/1994, (Bereich Hötting-Dorf);

f)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 11/1981, (Gebiet im Stadtteil Mühlau);

g)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 38/1987, (Bereich Anton-Rauch-Straße und Richardsweg im Stadtteil Mühlau);

h)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 66/1985, (Geviert Müllerstraße-Speckbacherstraße-Schöpfstraße-Peter-Mayr-Straße);

i)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr.56/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992, (Gebiet des Villen-Saggens);

j)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 2/1983, (Gebiet im Stadtteil St. Nikolaus);

k)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 7/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 97/2001, (Gebiet des „Wiltener Platzls“);

l)

Verordnung, mit der ein Teil des Gemeindegebietes der Gemeinde Obertilliach zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 51/1980;

m)

Verordnung, mit der ein Teil des Ortskernes der Gemeinde Pfunds zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 52/1983;

n)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Gemeinde Pians zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 24/1987;

o)

Verordnung, mit der ein Gebiet der Marktgemeinde Reutte zur Schutzzone erklärt wird, LGBl. Nr. 48/1985.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von entsprechenden Verordnungen über Schutzzonen nach diesem Gesetz, spätestens jedoch mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, außer Kraft.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen gelten als Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes. § 15 Abs. 1 lit. a ist nur auf die Erhaltungszonen anzuwenden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen anhängigen Baubewilligungsverfahren und Bewilligungsverfahren nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Davon abweichend ist die Bewilligung zur Anbringung von Außenantennenanlagen nach § 7 Abs. 2 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 zu erteilen.

(6) § 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer Entscheidung über die Erklärung eines Gebäudes zum charakteristischen Gebäude nach § 3 Abs. 1 bzw. der Zustellung der Mitteilung der Behörde nach § 4 Abs. 2 erster Satz eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden.

(7) § 14 Abs. 1 lit. h und i ist auf Vorhaben in den in den Abs. 1 und 2 genannten Erhaltungszonen und Schutzzonen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j ist auf Vorhaben in diesen Erhaltungszonen und Schutzzonen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.

(8) § 14 Abs. 1 lit. a bis i und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone eine wenn auch noch nicht rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Straßenbaubewilligung vorliegt, nicht anzuwenden. § 14 Abs. 1 lit. j und Abs. 2, 3 und 4 ist auf Vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung über eine Schutzzone bzw. der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone bereits begonnen worden ist, nicht anzuwenden.

(9) Der nach § 23 des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes eingerichtete Sachverständigenbeirat bleibt in der für die jeweilige Gemeinde maßgebenden Zusammensetzung auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Bestellung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates nach diesem Gesetz weiter bestehen. Dem bestehenden Sachverständigenbeirat kommen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Sachverständigenbeirates und des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat nach § 26 Abs. 1 und 2 zu.

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