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(1) Der Schulleiter hat für jeden Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule bis spätestens acht Wochen nach Beginn des ersten Schuljahres gemäß § 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 einen Kompetenzkatalog festzulegen.
(2) In jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete bestimmte Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder zum Nachweis bestimmter Kompetenzen zu erbringen sind, ist der Kompetenzkatalog gemäß der Anlage D als ein wesentlicher Nachweis der Leistungsbeurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen heranzuziehen.
(1) Der Schulleiter hat für jeden Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule bis spätestens acht Wochen nach Beginn des ersten Schuljahres gemäß § 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 einen Kompetenzkatalog festzulegen.
(2) In jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete bestimmte Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder zum Nachweis bestimmter Kompetenzen zu erbringen sind, ist der Kompetenzkatalog gemäß der Anlage D als ein wesentlicher Nachweis der Leistungsbeurteilung in diesen Unterrichtsgegenständen heranzuziehen.