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(1) Das Abschlusszeugnis (Anlage C2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
a) |
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b) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. | |||||||||
c) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis. | |||||||||
d) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37a; | |||||||||
e) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Erfüllung der fachlichen Qualifikation für das Handwerk der Gärtner und das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008. |
(3) In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.
(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen: Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“.
(5) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist folgender Vermerk aufzunehmen: Absolventen der Fachschule für Erwachsene haben die Berechtigung, bei positivem Schulabschluss in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie nach positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, die Berufsbezeichnung Facharbeiter zu führen.
(1) Das Abschlusszeugnis (Anlage C2) ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
a) |
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b) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. | |||||||||
c) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Absolvierung einer vorgeschriebenen Pflichtpraxis. | |||||||||
d) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Ablegung und das Ergebnis der Abschlussprüfung laut § 37a; | |||||||||
e) | zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über die Erfüllung der fachlichen Qualifikation für das Handwerk der Gärtner und das Handwerk der Blumenbinder (Floristen) entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen), BGBl. II Nr. 49/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008. |
(3) In das Abschlusszeugnis der Fachschule ist die Stundentafel des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, aufzunehmen.
(4) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist folgender Vermerk aufzunehmen: Der positive Fachschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“.
(5) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist folgender Vermerk aufzunehmen: Absolventen der Fachschule für Erwachsene haben die Berechtigung, bei positivem Schulabschluss in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie nach positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, die Berufsbezeichnung Facharbeiter zu führen.