§ 64 K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt.

(2) Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998 und das TabakgesetzTabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 13.08.2016 bis 29.09.2020

(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen untersagt.

(2) Das Rauchen ist den Schülern in einer Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1998 und das TabakgesetzTabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, nicht entgegenstehen, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

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