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Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Formpersonenbezogene Ausdrücke verwendet werden, sindbetreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung, LGBl alle Geschlechter gleichermaßen. Nr. 85/1996, zuletztSoweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Artikel 37, der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 28/2016, beideKärntner Landesverfassung alle Geschlechter gemeintgleichermaßen.
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Formpersonenbezogene Ausdrücke verwendet werden, sindbetreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung, LGBl alle Geschlechter gleichermaßen. Nr. 85/1996, zuletztSoweit in dieser Verordnung personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Artikel 37, der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 28/2016, beideKärntner Landesverfassung alle Geschlechter gemeintgleichermaßen.