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(1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, des Tierschutzombudsmannesder Tierschutzombudsperson und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können für derartige Verfügungen auch zeitlich begrenztzeitliche Begrenzungen oder im Einzelfall begründete Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
(1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, des Tierschutzombudsmannesder Tierschutzombudsperson und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können für derartige Verfügungen auch zeitlich begrenztzeitliche Begrenzungen oder im Einzelfall begründete Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verordnungen sind durch Tafeln (Anlage 1) gegebenenfalls bei zeitlichen Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen usw. so anzubringen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Zusatztafeln sind unter den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen, weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche Tafel seitlich nicht überragen.
(3) Für die Einhaltung der auf Abs. 1 gegründeten Verordnungen hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.