§ 8 W-THG Haltung von gefährlichen Tieren

Wiener Tierhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Halten, Verwahren, der Erwerb und die Zucht von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
  3. (3)Absatz 3(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für (3) Das Verbot nach Absatz eins, gilt nach Maßgabe des Paragraph 9, der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, nicht für
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen, Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG verfügen,
    3. 3.Ziffer 3nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen, nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG verfügen,
    4. 4.Ziffer 4Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,Tierheime, deren Betrieb gemäß Paragraph 29, TSchG behördlich bewilligt wurde,
    5. 5.Ziffer 5Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Absatz 2, weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Absatz 2, zu melden.
  5. (4a)Absatz 4 aBefugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Absatz 2, – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.
  6. (4b)Absatz 4 bDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Absatz 2, verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 3, vorliegt.
  7. (4c)Absatz 4 cDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:
    1. 1.Ziffer einsZeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Absatz 2, in die Tierhandlung;
    2. 2.Ziffer 2Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Absatz 2, erworben bzw. überbracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Absatz 2, verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Absatz 2,

    Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.Die Angaben gemäß Ziffer 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.

  8. (4d)Absatz 4 dDie Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 4 c, gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.
  9. (5)Absatz 5Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (Paragraph 3,) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.
  10. (6)Absatz 6Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 5,) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Absatz 5, dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.
  11. (7)Absatz 7Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Absatz 5, kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.
  12. (8)Absatz 8Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.
  13. (9)Absatz 9Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.Die aus einer Anordnung gemäß Absatz 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.
  14. (10)Absatz 10Ab 1. Jänner 2023 hat jede Person vor Anschaffung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12 zu erbringen. § 8 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Ab 1. Jänner 2023 hat jede Person vor Anschaffung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, zu erbringen. Paragraph 8, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  15. (11)Absatz 11Personen, die das Halten von Tieren gemäß Abs. 10 innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis. Als Nachweis gilt die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Wildtiermeldung gemäß § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004.Personen, die das Halten von Tieren gemäß Absatz 10, innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis. Als Nachweis gilt die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Wildtiermeldung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,.
  16. (12)Absatz 12Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung und Auswahl jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.

(1) Das Halten, Verwahren, der Erwerb und die Zucht von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

(3) (3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für

1.

Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,

2.

Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen,

3.

nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen,

4.

Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,

5.

Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.

(4) Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.

(4a) Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.

(4b) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.

(4c) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:

1.

Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;

2.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;

3.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;

4.

Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;

5.

Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.

Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.

(4d) Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.

(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.

(8) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.

(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung und ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Stand vor dem 07.02.2024

In Kraft vom 15.10.2022 bis 07.02.2024
  1. (1)Absatz einsDas Halten, Verwahren, der Erwerb und die Zucht von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
  3. (3)Absatz 3(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für (3) Das Verbot nach Absatz eins, gilt nach Maßgabe des Paragraph 9, der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, nicht für
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen, Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG verfügen,
    3. 3.Ziffer 3nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen, nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG verfügen,
    4. 4.Ziffer 4Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,Tierheime, deren Betrieb gemäß Paragraph 29, TSchG behördlich bewilligt wurde,
    5. 5.Ziffer 5Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Absatz 2, weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Absatz 2, zu melden.
  5. (4a)Absatz 4 aBefugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Absatz 2, – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.
  6. (4b)Absatz 4 bDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Absatz 2, verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 3, vorliegt.
  7. (4c)Absatz 4 cDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:
    1. 1.Ziffer einsZeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Absatz 2, in die Tierhandlung;
    2. 2.Ziffer 2Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Absatz 2, erworben bzw. überbracht wurde;
    3. 3.Ziffer 3Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Absatz 2, verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Absatz 2,

    Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.Die Angaben gemäß Ziffer 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.

  8. (4d)Absatz 4 dDie Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 4 c, gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.
  9. (5)Absatz 5Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (Paragraph 3,) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.
  10. (6)Absatz 6Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 5,) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Absatz 5, dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.
  11. (7)Absatz 7Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Absatz 5, kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.
  12. (8)Absatz 8Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.
  13. (9)Absatz 9Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.Die aus einer Anordnung gemäß Absatz 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.
  14. (10)Absatz 10Ab 1. Jänner 2023 hat jede Person vor Anschaffung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12 zu erbringen. § 8 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Ab 1. Jänner 2023 hat jede Person vor Anschaffung von Reptilien, Amphibien und Papageien mit Ausnahme von Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, zu erbringen. Paragraph 8, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  15. (11)Absatz 11Personen, die das Halten von Tieren gemäß Abs. 10 innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis. Als Nachweis gilt die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Wildtiermeldung gemäß § 25 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004.Personen, die das Halten von Tieren gemäß Absatz 10, innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis. Als Nachweis gilt die bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Wildtiermeldung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,.
  16. (12)Absatz 12Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung und Auswahl jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.

(1) Das Halten, Verwahren, der Erwerb und die Zucht von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

(3) (3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für

1.

Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,

2.

Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen,

3.

nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen,

4.

Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,

5.

Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.

(4) Wenn eine befugte Tierhändlerin oder ein befugter Tierhändler bzw. eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Tierheimes ein Tier im Sinne des Abs. 2 weitergibt oder nach Wien einbringt, so hat sie oder er dies der Behörde unter Angabe des künftigen Verwahrungsortes binnen zwei Wochen zu melden. Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.

(4a) Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.

(4b) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.

(4c) Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:

1.

Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;

2.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;

3.

Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;

4.

Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;

5.

Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.

Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.

(4d) Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.

(5) Wenn von anderen als den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen. Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.

(7) Gegenstand eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.

(8) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.

(9) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.

(10) Die Tierschutzombudsperson hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung und ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

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