§ 10 W-THG Behörde

Wiener Tierhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.

(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4, 5, 6 und bis 7.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 18.02.2015 bis 02.03.2018

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.

(2) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4, 5, 6 und bis 7.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

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