§ 14 W-THG Verfall

Wiener Tierhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15, 16 bis 17 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.

(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.

Stand vor dem 18.02.2019

In Kraft vom 22.12.2018 bis 18.02.2019

(1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 10, 11, 12, 13 und 15, 16 bis 17 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 für verfallen erklärt werden.

(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG 1991 bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 13 Abs. 2 Z 3 bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.

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