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(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.