§ 4 K-KBBG Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Trägerin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.

(2) Ist eine physische Person Trägerin der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.

(3) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2016

(1) Die Trägerin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.

(2) Ist eine physische Person Trägerin der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.

(3) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten