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(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat vier Monate vor Aufnahme des Betriebes die Bewilligung bei der Landesregierung zu beantragen.
(3) Die Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme oder Versagung des Betriebes hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung darf innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist die Bewilligung auch ausdrücklich oder unter Auflagen erteilen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig sind.
(5) Mit der Bewilligung darf die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum festgesetzt werden.
(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat vier Monate vor Aufnahme des Betriebes die Bewilligung bei der Landesregierung zu beantragen.
(3) Die Entscheidung der Landesregierung über die Aufnahme oder Versagung des Betriebes hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung darf innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist die Bewilligung auch ausdrücklich oder unter Auflagen erteilen, wenn diese aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig sind.
(5) Mit der Bewilligung darf die Höchstzahl der Kinder, die in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommen werden dürfen, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum festgesetzt werden.