§ 7 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Im Antrag auf Bewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

Lagepläne, Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen;

b)

ein Betriebskonzept;

c)

ein Konzept betreffend die Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiterinnen sowie der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;

d)

eine Darstellung einer der Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechenden ärztlichen Betreuung.

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 sowie 10 bis 14 nicht erfüllt.

Stand vor dem 29.07.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 29.07.2019
(1) Im Antrag auf Bewilligung ist der besondere Zweck, dem die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen soll, anzuführen. Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

Lagepläne, Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen;

b)

ein Betriebskonzept;

c)

ein Konzept betreffend die Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiterinnen sowie der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;

d)

eine Darstellung einer der Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entsprechenden ärztlichen Betreuung.

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 sowie 10 bis 14 nicht erfüllt.

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