§ 8 K-KBBG Änderungen

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.

(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.

(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

(1) Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.

(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.

(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.

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