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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf in
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(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall auf Antrag einer Trägerin eine geringfügige, höchstens jedoch fünf Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen maximal fünf Kindern höchstens zwei gleichzeitig anwesend sind sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Erhöhung aufgrund der Situation der Erziehungsberechtigten, der konkreten Bedarfslage, der zeitlichen Befristung der Überschreitung der Kinderzahl oder aus ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf in
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(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall auf Antrag einer Trägerin eine geringfügige, höchstens jedoch fünf Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen maximal fünf Kindern höchstens zwei gleichzeitig anwesend sind sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Erhöhung aufgrund der Situation der Erziehungsberechtigten, der konkreten Bedarfslage, der zeitlichen Befristung der Überschreitung der Kinderzahl oder aus ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist.