§ 10 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf in

a)

einem allgemeinen Kindergarten 25;

b)

einem heilpädagogischen Kindergarten zehn;

c)

einer alterserweiterten Kinderbildung und -betreuung, welche ausschließlich Kinder bis zum Schuleintritt besuchen, 20;

d)

einer alterserweiterten Kinderbildung und -betreuung, die nicht unter lit. c fällt, 25;

e)

einem allgemeinen Hort 20;

f)

einem heilpädagogischen Hort zehn;

g)

einer Kinderkrippe 15

nicht überschreiten.

(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall auf Antrag einer Trägerin eine geringfügige, höchstens jedoch fünf Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen maximal fünf Kindern höchstens zwei gleichzeitig anwesend sind sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Erhöhung aufgrund der Situation der Erziehungsberechtigten, der konkreten Bedarfslage, der zeitlichen Befristung der Überschreitung der Kinderzahl oder aus ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 09.10.2020 bis 31.08.2023
(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf in

a)

einem allgemeinen Kindergarten 25;

b)

einem heilpädagogischen Kindergarten zehn;

c)

einer alterserweiterten Kinderbildung und -betreuung, welche ausschließlich Kinder bis zum Schuleintritt besuchen, 20;

d)

einer alterserweiterten Kinderbildung und -betreuung, die nicht unter lit. c fällt, 25;

e)

einem allgemeinen Hort 20;

f)

einem heilpädagogischen Hort zehn;

g)

einer Kinderkrippe 15

nicht überschreiten.

(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall auf Antrag einer Trägerin eine geringfügige, höchstens jedoch fünf Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen maximal fünf Kindern höchstens zwei gleichzeitig anwesend sind sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Erhöhung aufgrund der Situation der Erziehungsberechtigten, der konkreten Bedarfslage, der zeitlichen Befristung der Überschreitung der Kinderzahl oder aus ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist.

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